Rechtliche Würdigung Den Angeklagten wird mehrfache (eventual-)vorsätzliche Tötung in Mittäterschaft vorgeworfen, was umstritten und worauf nachfolgend näher einzugehen ist. Der Angeklagte A. 3.1.2.1. Gestützt auf das oben dargestellte Beweisergebnis hat A. den objektiven Tatbestand der mehrfachen vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB erfüllt. Es kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Die rechtliche Qualifikation dieses Verhaltens als Tötungsdelikt ist unbestritten. Der Angeklagte A. beantragt unter Bestreitung des Vorsatzes einen Schuldspruch gemäss Art.