Da davon auszugehen ist, dass die Ausgangsgeschwindigkeit von B. etwas geringer war als diejenige von A., der mit einer solchen von ca. 130 km/h fuhr, dürfte diese ca. 110-120 km/h betragen haben. Entsprechend war es B. entgegen den Ausführungen seiner Verteidigung bei den nachgewiesenermassen trockenen Strassenverhältnissen und mit einer auch bloss durchschnittlichen Bremsverzögerung nach der allgemeinen Lebenserfahrung problemlos möglich, mittels seines Antiblockiersystems (ABS) auf einer Bremsstrecke von mehr als 143 m auf eine Geschwindigkeit von 20 km/h herunterzubremsen, und zwar auch ohne Bremsspuren zu hinterlassen (letzteres ist insbesondere auf das ABS zurückzuführen;