Bei der Befragung vor dem Amtsstatthalter gab er an, er sei langsam, etwa mit 30 km/h vorbeigefahren. B. machte demnach nie geltend, er sei bloss mit Schritttempo am Wagen von A. vorbeigefahren, wovon aber das Kriminalgericht in seinem Urteil und auch die Verteidigung von B. in ihrem Plädoyer vor Obergericht ausgehen. Gestützt auf die mehrfach bestätigten Angaben von B. ist davon auszugehen, dass er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 20 km/h und einer solchen von höchstens 30 km/h am Auto von A. in dessen Endstand vorbeifuhr.