Da B. von A. überholt worden war, weil er innerorts von Gelfingen seine Fahrt geringfügig verlangsamt hatte, indem er seinen Fuss etwas vom Gaspedal weggenommen hatte, war die Ausgangsgeschwindigkeit von B. zu Beginn seiner Bremsstrecke etwas geringer als diejenige von A.. Hinsichtlich der "Endgeschwindigkeit", d.h. der Geschwindigkeit, mit welcher B. schliesslich am Auto von A. in dessen Endstand vorbeifuhr, machte B. folgende Angaben: Vor der Polizei sagte er aus, er sei mit ca. 20 km/h vorbeigefahren bzw. er sei ganz langsam vorbeigefahren, habe aber nicht angehalten. Bei der Befragung vor dem Amtsstatthalter gab er an, er sei langsam, etwa mit 30 km/h vorbeigefahren.