Zu prüfen bleibt, mit welcher Geschwindigkeit B. am Wagen von A. bei dessen Endstand vorbeifuhr und ob es B. bei der ihm unterstellten Ausgangsgeschwindigkeit überhaupt möglich war, sein Auto auf Schritttempo herunterzubremsen, wovon die Vorinstanz ausging. Gemäss dem Gutachten von Dr. Q. ist bei A. von einer Ausgangsgeschwindigkeit zu Beginn des Schleuderns von ca. 130 km/h auszugehen.