Er fuhr danach am Auto von A. vorbei, nachdem dieses zum Stillstand gekommen war. Die Bremsstrecke betrug für B. etwas mehr als die Schleuderstrecke von A. von 143 m (Beginn der Bremsspuren bis zum Endstand des Wagens), da B. wie dargelegt zum Zeitpunkt des Schleuderbeginns von A. einen gewissen Abstand zu diesem hatte. Zu prüfen bleibt, mit welcher Geschwindigkeit B. am Wagen von A. bei dessen Endstand vorbeifuhr und ob es B. bei der ihm unterstellten Ausgangsgeschwindigkeit überhaupt möglich war, sein Auto auf Schritttempo herunterzubremsen, wovon die Vorinstanz ausging.