Zur Begründung kann zunächst auf die vorangehenden Erwägungen zu den Beweisanträgen der Verteidigung von A. verwiesen werden. Hinsichtlich der beantragten Ergänzungsfragen zum Gutachten von Dr. Q. bleibt anzufügen, dass die beteiligten Personen und insbesondere die Zeugen wesentlich aussagekräftigere Aussagen zur Geschwindigkeit und zum Minimalabstand des Fahrzeuges von B. machen können als Dr. Q., da der Sachverständige hinsichtlich des Fahrzeugs von B. keine Spuren, auch keine Bremsspuren, am Tatort feststellen konnte.