Die Verteidigung von A. stellte entsprechend Antrag auf Schuldspruch wegen Tötung der beiden Opfer, wenn auch bloss wegen Fahrlässigkeit und nicht wegen Vorsatzes. In antizipierter Beweiswürdigung sind auch auf die von der Verteidigung von B. beantragten weiteren Beweiserhebungen, nämlich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei Dr. Q. sowie die Durchführung eines Augenscheins unter Beizug der Verfahrensbeteiligten und der Zeugen, zu verzichten. Zur Begründung kann zunächst auf die vorangehenden Erwägungen zu den Beweisanträgen der Verteidigung von A. verwiesen werden.