Zudem kam A. gemäss den gutachterlichen Ausführungen wegen der übersteuernden Linkslenkung und nicht wegen eines allfällig veränderten Bremsverhaltens ins Schleudern. Überdies führte die Verteidigung von A. in ihrem Plädoyer an der Appellationsverhandlung vor Obergericht entgegen ihrer ursprünglichen Beweiseingabe aus, weitere Abklärungen würden sich erübrigen, da vorinstanzlich eine mit- bzw. nebentäterschaftliche Tatbegehung festgestellt worden sei. Die Verteidigung von A. stellte entsprechend Antrag auf Schuldspruch wegen Tötung der beiden Opfer, wenn auch bloss wegen Fahrlässigkeit und nicht wegen Vorsatzes.