Aufgrund der pflichtgemässen Würdigung der erhobenen Beweise vermögen nach der Überzeugung des Obergerichts weitere Beweismassnahmen an diesem Beweisergebnis nichts mehr zu verändern. Aus dem Gutachten von Dr. Q. geht auch klar hervor, dass der Unfall auf die massiv überhöhte Geschwindigkeit von A. zurückzuführen ist, und nicht auf ein spezifisches Fahrwerk des VW Corrado von A., welches allenfalls das Bremsverhalten verändert hätte, wie dies die Verteidigung von A. behauptet. Zudem kam A. gemäss den gutachterlichen Ausführungen wegen der übersteuernden Linkslenkung und nicht wegen eines allfällig veränderten Bremsverhaltens ins Schleudern.