Es ist daher in antizipierter Beweiswürdigung auf die von der Verteidigung von A. beantragten weiteren Beweiserhebungen, nämlich die Erstellung eines neuen verkehrstechnischen Gutachtens zum Unfallhergang sowie die Durchführung weiterer Abklärungen zu dem von B. verwendeten Fahrzeug, zu verzichten. Aufgrund der pflichtgemässen Würdigung der erhobenen Beweise vermögen nach der Überzeugung des Obergerichts weitere Beweismassnahmen an diesem Beweisergebnis nichts mehr zu verändern.