Dazu kommt, dass auch A. - entgegen der Darstellung seines Verteidigers vor Obergericht - die Feststellung des Gutachters Dr. Q. hinsichtlich des Unfallverlaufs in der Einvernahme vor dem Amtsstatthalter vom 13. April 2000 nicht konkret bestritt. Es ist daher in antizipierter Beweiswürdigung auf die von der Verteidigung von A. beantragten weiteren Beweiserhebungen, nämlich die Erstellung eines neuen verkehrstechnischen Gutachtens zum Unfallhergang sowie die Durchführung weiterer Abklärungen zu dem von B. verwendeten Fahrzeug, zu verzichten.