Aufgrund der Schlussfolgerungen in den beiden Gutachten ist damit erstellt, dass die beiden Opfer I. und H. durch die Kollision mit dem PW von A. getötet worden sind. Dazu kommt, dass auch A. - entgegen der Darstellung seines Verteidigers vor Obergericht - die Feststellung des Gutachters Dr. Q. hinsichtlich des Unfallverlaufs in der Einvernahme vor dem Amtsstatthalter vom 13. April 2000 nicht konkret bestritt.