Nach den Angaben des Gutachters ergaben sich aus den Untersuchungen keine begründbaren Zweifel daran, dass H. und I. durch die Kollision mit dem VW Corrado von A. getötet wurden. Auch den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Gutachtens kann sich das Obergericht vollumfänglich anschliessen, zumal sich daraus im Vergleich zum verkehrstechnischen Gutachten von Dr. Q. keine Widersprüche ergeben, sondern die Schlussfolgerungen in den beiden Gutachten vielmehr deckungsgleich sind. 3.1.1.11. Aufgrund der Schlussfolgerungen in den beiden Gutachten ist damit erstellt, dass die beiden Opfer I. und H. durch die Kollision mit dem PW von A. getötet worden sind.