Es erübrigen sich Weiterungen. 3.1.1.10. Wie dargelegt, finden die Ausführungen des Gutachters Dr. Q. in Bezug auf die festgestellten Spuren ihre Entsprechung im Gutachten von Dr.med. Y. vom 26. Januar 2000. Gemäss den Darlegungen in diesem rechtsmedizinischen Gutachten sind sowohl I. als auch H. an den direkten Folgen der kollisionsbedingten schweren Verletzungen des zentralen Nervensystems, die zu einem zentralen Regulationsversagen geführt hatten, verstorben. Bei beiden konnten konkurrenzierende Todesursachen oder den Tod begünstigende Zustände ausgeschlossen werden.