Vom PW von B. wurden keine sichtbaren Spuren festgestellt. Die Darlegungen des Gutachters Dr. Q. sind überzeugend und nachvollziehbar. Insbesondere finden diese Darlegungen in Bezug auf die festgestellten Spuren ihre Entsprechung in den Ausführungen von Dr.med. Y. in dessen Gutachten vom 26. Januar 2000, auf welches weiter unten noch einzugehen sein wird. Zudem anerkannte der Angeklagte A. die gutachterlichen Schlussfolgerungen von Dr. Q. vollumfänglich. Diese Erkenntnisse sind schliesslich auch mit den Aussagen der Zeugen U. und S. in Einklang zu bringen. Es erübrigen sich Weiterungen.