Bei dieser Aussage, welche sich grösstenteils mit denjenigen von A. und der Zeugen U. und S. deckt, ist B. zu behaften, da sie wesentlich glaubwürdiger erscheint als seine gegenteiligen Behauptungen vor Obergericht. Gestützt auf die Zeugenaussage von S. (und entgegen der Annahme des Kriminalgerichts) ist im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten B. hingegen anzunehmen, dass dieser zwar mit massiv übersetzter und vergleichbarer Geschwindigkeit wie A. in das Dorf Gelfingen hineinraste, er aber nach dem Ortsbeginn von Gelfingen seine Fahrt insoweit geringfügig verlangsamte, als er etwas Gas wegnahm, vorerst (d.h. vor dem Beginn des Schleuderns von A.) aber nicht bremste. 3.1.1.9.