Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage von B., er sei bloss mit einer Geschwindigkeit von 30-40 km/h durch das Dorf Gelfingen gefahren, sind auch dessen eigene Zugaben zu beachten, hat B. doch noch vor dem Amtsstatthalter ausdrücklich zugestanden, er sei mit gleichbleibender und somit bedeutend höherer Geschwindigkeit weitergefahren, als A. ihn überholt habe. Bei dieser Aussage, welche sich grösstenteils mit denjenigen von A. und der Zeugen U. und S. deckt, ist B. zu behaften, da sie wesentlich glaubwürdiger erscheint als seine gegenteiligen Behauptungen vor Obergericht.