Überhaupt ist bei genereller Beurteilung der Glaubwürdigkeit, wie sie die Verteidigung von B. vornehmen will, Vorsicht am Platz, besagt doch eine derartige Feststellung noch nicht viel in bezug auf die Aussage zu einem speziellen Sachverhalt (Volker Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 32). Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage von B., er sei bloss mit einer Geschwindigkeit von 30-40 km/h durch das Dorf Gelfingen gefahren, sind auch dessen eigene Zugaben zu beachten, hat B. doch noch vor dem Amtsstatthalter ausdrücklich zugestanden, er sei mit gleichbleibender und somit bedeutend höherer Geschwindigkeit weitergefahren, als A. ihn überholt habe.