In einem späteren Verfahrensstadium solche Zugeständnisse zu machen heisst nicht, dass diese Aussagen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren, selbst wenn sie zu früheren Angaben in Widerspruch stehen. Überhaupt ist bei genereller Beurteilung der Glaubwürdigkeit, wie sie die Verteidigung von B. vornehmen will, Vorsicht am Platz, besagt doch eine derartige Feststellung noch nicht viel in bezug auf die Aussage zu einem speziellen Sachverhalt (Volker Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 32).