Es verhält sich auch nicht so, dass generell überhaupt nicht auf die Aussagen von A. abgestellt werden könnte, wie dies die Verteidigung von B. geltend macht. Es ist für das Gericht durchaus nachvollziehbar, dass A. in sachverhaltsmässiger Hinsicht im Verlauf der Untersuchung neue Zugeständnisse macht, wenn er mit neuen Ergebnissen wie dem verkehrstechnischen Gutachten konfrontiert wird. In einem späteren Verfahrensstadium solche Zugeständnisse zu machen heisst nicht, dass diese Aussagen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehren, selbst wenn sie zu früheren Angaben in Widerspruch stehen.