gesamten Umstände auch lebensfremd. Bei der Wertung der verschiedenen Aussagen ist dabei auch in Rechnung zu stellen, dass die beiden Angeklagten ein erhebliches Interesse daran haben, mit ihren Aussagen ihr Verhalten in einem möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen und sich entsprechend so wenig wie möglich zu belasten, währenddem S. und U. als Zeugen kein solches Interesse haben und entsprechend unbefangen aussagen können. Es verhält sich auch nicht so, dass generell überhaupt nicht auf die Aussagen von A. abgestellt werden könnte, wie dies die Verteidigung von B. geltend macht.