Insbesondere ist gestützt auf die Zeugenaussage von U., welcher zum massgeblichen Zeitpunkt wesentlich näher beim Tatgeschehen war als der Zeuge S. und im Gegensatz zu diesem überdies quer zur Fahrtrichtung stand, es als erwiesen zu betrachten, dass A. und B. auch innerorts von Gelfingen noch viel zu schnell und beide ungefähr gleich schnell und mit verhältnismässig geringem Abstand hintereinander fuhren. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung von B., er habe vor dem Dorf Gelfingen gebremst und sei dann bloss mit einer Geschwindigkeit von 30-40 km/h durch das Dorf Gelfingen gefahren, wie er nun auch vor Obergericht erneut weismachen will, völlig unglaubwürdig und übrigens angesichts der