Zudem ist aufgrund der grösstenteils übereinstimmenden Aussagen der unabhängigen Zeugen U. und S. davon auszugehen, dass die beiden Angeklagten eng hintereinander bzw. teilweise nebeneinander mit massiv übersetzter Geschwindigkeit in das Dorf Gelfingen hineinrasten. Insbesondere ist gestützt auf die Zeugenaussage von U., welcher zum massgeblichen Zeitpunkt wesentlich näher beim Tatgeschehen war als der Zeuge S. und im Gegensatz zu diesem überdies quer zur Fahrtrichtung stand, es als erwiesen zu betrachten, dass A. und B. auch innerorts von Gelfingen noch viel zu schnell und beide ungefähr gleich schnell und mit verhältnismässig geringem Abstand hintereinander fuhren.