Gemäss dem verkehrstechnischen Gutachten von Dr. Q. vom 24. Januar 2000 ist zum Zeitpunkt, als der Wagen von A. zu schleudern begann, von einer geringstmöglichen Ausgangsgeschwindigkeit des Wagens von A. von 120 km/h sowie einer wahrscheinlichen Ausgangsgeschwindigkeit von 130 km/h auszugehen. Gemäss den überzeugenden und nachvollziehbaren Darlegungen in diesem Gutachten ist das Zustandekommen des Unfallgeschehens auf die stark übersetzte Geschwindigkeit von A. zurückzuführen.