Zunächst einmal hielt A. selbst an dieser Version nach weiteren Untersuchungen der Strafverfolgungsbehörden nicht mehr fest, sondern anerkannte den vom Gutachter Dr. Q. festgestellten Unfallverlauf und machte neu geltend, B. habe seine Geschwindigkeit während es Überholvorgangs gar beschleunigt. Gemäss dem verkehrstechnischen Gutachten von Dr. Q. vom 24. Januar 2000 ist zum Zeitpunkt, als der Wagen von A. zu schleudern begann, von einer geringstmöglichen Ausgangsgeschwindigkeit des Wagens von A. von 120 km/h sowie einer wahrscheinlichen Ausgangsgeschwindigkeit von 130 km/h auszugehen.