Die von A. in den ersten Befragungen zu Protokoll gegebene Sachverhaltsversion ist entgegen der Darstellung der Verteidigung von B. als reine Schutzbehauptung zu betrachten, und zwar aus folgenden Gründen: Zunächst einmal hielt A. selbst an dieser Version nach weiteren Untersuchungen der Strafverfolgungsbehörden nicht mehr fest, sondern anerkannte den vom Gutachter Dr. Q. festgestellten Unfallverlauf und machte neu geltend, B. habe seine Geschwindigkeit während es Überholvorgangs gar beschleunigt.