B. sei im Dorf sicher nicht mehr als 50 km/h gefahren. X., Mitfahrer im Wagen von A., gab schliesslich an, A. sei ins Schleudern geraten, weil der vorausfahrende VW Corrado beim Fussgängerstreifen in Gelfingen abgebremst habe und A. daher auch sofort habe bremsen müssen. 3.1.1.8. Die von A. in den ersten Befragungen zu Protokoll gegebene Sachverhaltsversion ist entgegen der Darstellung der Verteidigung von B. als reine Schutzbehauptung zu betrachten, und zwar aus folgenden Gründen: