Er habe zu A. genügend Abstand gehabt, damit dieser wieder auf die rechte Fahrspur habe einschwenken können. Er selber habe genügend Zeit zum Abbremsen gehabt, damit er habe anhalten können. Später sagte B. vor dem Amtsstatthalter aus, er habe die Geschwindigkeit nicht erhöht, als A. mit dem Überholmanöver begonnen habe. Er sei eingangs des Dorfes Gelfingen vom Gas weggegangen, habe aber nicht bremsen müssen. Wie schnell er dabei gewesen sei, könne er nicht genau sagen. Mit dem Einwand von A. konfrontiert, er hätte die Geschwindigkeit während des Überholmanövers gar erhöht, sagte B. schliesslich aus, er sei mit gleichbleibender Geschwindigkeit weitergefahren, als A. ihn überholt habe.