Aufgrund der Zugaben der beiden Angeklagten sowie der Beobachtungen der obgenannten Zeugen ist davon auszugehen, dass die beiden Angeklagten im Zeitpunkt des Beginns des Überholmanövers von A. ausserorts von Gelfingen mit einer Geschwindigkeit von je ca. 120-140 km/h fuhren. 3.1.1.5. Umstritten ist nun insbesondere die Frage, ob B. seine Fahrt verlangsamte, mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiterfuhr oder ob er gar noch beschleunigte, als A. ihn überholte. Vor Obergericht machte B. geltend, er habe vor dem Dorf Gelfingen die Geschwindigkeit reduziert, indem er gebremst habe. Er sei dann mit einer Geschwindigkeit von 30-40 km/h durch das Dorf Gelfingen gefahren.