Es ist für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts im Übrigen nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wo genau das Überholmanöver begann. 3.1.1.4. Hinsichtlich der Frage, mit welcher Geschwindigkeit die beiden Angeklagten zum Zeitpunkt des Beginns des Überholmanövers ausserorts von Gelfingen fuhren, ist Folgendes zu sagen: A. schätzte seine Geschwindigkeit auf ca. 120 km/h, B. sagte aus, er sei in diesem Moment mit 140 km/h gefahren.