Von A. wird vor Obergericht nicht (mehr) bestritten, dass er B. dabei mit ungenügendem Abstand hinterherfuhr. 3.1.1.3. Vor dem Ortseingang von Gelfingen setzte A. seinerseits zu einem Überholmanöver an und fuhr auf die linke Fahrspur. Hinsichtlich des genauen Orts zum Zeitpunkt des Beginns dieses Überholmanövers variieren die Aussagen der beiden Angeklagten sowie diejenigen der Zeugen R. und S. Demnach liessen sich die beiden Angeklagten zwischen 400 m und 100 m vor dem Ortseingang Gelfingen auf die fragliche riskante Fahrweise ein. Es ist für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts im Übrigen nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wo genau das Überholmanöver begann.