Dieser Umstand ist aber im vorliegenden Zusammenhang ebenso wenig von Belang wie die zwischen den beiden Angeklagten umstrittene Frage, ob B. die Lichthupe betätigte, als er hinter A. fuhr und bevor er diesen überholte. Von den Mitfahrern beider Fahrzeuge vermochte keiner zu bestätigen, dass B. die Lichthupe betätigte, weshalb zu dessen Gunsten davon auszugehen ist, dass dies nicht der Fall war. Für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist dies, wie bereits erwähnt, aber nicht von Bedeutung. 3.1.1.2. Entscheidend ist, dass sich in der Folge eine Art spontanes "Autorennen" zwischen A. und B. entwickelte. Dies wird jedenfalls von A. nicht bestritten.