Auch hier ergibt die summarische Prüfung des vorinstanzlichen Schuldbefunds dessen Richtigkeit, weshalb die Beurteilung durch die Vorinstanz zu bestätigen ist und auf die Begründung im kriminalgerichtlichen Urteil verwiesen werden kann. Hinsichtlich des massgebenden Sachverhalts kann, soweit dieser (im Zusammenhang mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Tötung) noch umstritten ist, zudem auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 3) verwiesen werden. 3.- Bestrittene Schuldbefunde 3.1. Vorwurf der mehrfachen (eventual-)vorsätzlichen Tötung Einer näheren Beurteilung zu unterziehen ist die Frage, ob sich die beiden Angeklagten der vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht haben.