Von B. nicht angefochten wurde der Schuldbefund bezüglich der mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts, der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse, des vorschriftswidrigen Überholens sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall. Auch hier ergibt die summarische Prüfung des vorinstanzlichen Schuldbefunds dessen Richtigkeit, weshalb die Beurteilung durch die Vorinstanz zu bestätigen ist und auf die Begründung im kriminalgerichtlichen Urteil verwiesen werden kann.