Das Institut der Teilrechtskraft, wonach alle nicht angefochtenen Urteilspunkte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen, ist der Luzerner StPO fremd (LGVE 1983 I Nr. 68). Von B. nicht angefochten wurde der Schuldbefund bezüglich der mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts, der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse, des vorschriftswidrigen Überholens sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall.