Das Obergericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (§ 236 StPO). Somit ist es folgerichtig, einem Verfahrensbeteiligten das Recht einzuräumen, sein ursprünglich gestelltes Appellationsbegehren zu ändern oder zu erweitern (Hauser/Schweri, a.a.O., § 99 N 23 S. 457; LGVE 1983 I Nr. 68). Das Institut der Teilrechtskraft, wonach alle nicht angefochtenen Urteilspunkte nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen, ist der Luzerner StPO fremd (LGVE 1983 I Nr. 68).