B. hat in seiner Appellationserklärung diesen Schuldbefund nicht angefochten. An der Appellationsverhandlung hingegen erweiterte er seine Anträge dahingehend, dass er nun neben dem Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung auch einen Freispruch vom Vorwurf des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren sowie einen Schuldspruch wegen mehrfacher Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit bloss ausserorts, nicht aber auch innerorts, verlangt. Diese Erweiterung der Appellationsanträge ist zulässig. Das Obergericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (§ 236 StPO).