Die summarische Prüfung des vorinstanzlichen Schuldbefunds ergibt dessen Richtigkeit, weshalb die Beurteilung durch die Vorinstanz zu bestätigen ist und auf die Begründung im kriminalgerichtlichen Urteil verwiesen werden kann. Hinsichtlich des massgebenden Sachverhalts kann, soweit dieser (im Zusammenhang mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Tötung) noch umstritten ist, zudem auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 3) verwiesen werden. 2.2. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch B. Das Kriminalgericht hat auch B. diverser Widerhandlungen gegen das SVG schuldig gesprochen. B. hat in seiner Appellationserklärung diesen Schuldbefund nicht angefochten.