Dies wurde vor Obergericht nicht angefochten. Obwohl das Obergericht als Appellationsinstanz nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist (§ 236 StPO), wird es nicht zur vollständigen Überprüfung aller ihm nicht unterbreiteten Fragen gezwungen, sondern darf sich diesbezüglich mit einer summarischen Beurteilung begnügen (Hauser/Schweri, Schweiz. Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, § 99 N 22 S. 457). Die summarische Prüfung des vorinstanzlichen Schuldbefunds ergibt dessen Richtigkeit, weshalb die Beurteilung durch die Vorinstanz zu bestätigen ist und auf die Begründung im kriminalgerichtlichen Urteil verwiesen werden kann.