Auf die vom Angeklagten A. beantragte Erstellung eines neuen verkehrstechnischen Gutachtens zum Unfallhergang sowie auf weitere Abklärungen zu dem von B. verwendeten Fahrzeug kann verzichtet werden. Ebenso kann auf die vom Angeklagten B. beantragte Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei der Dr. Q. AG sowie auf die Durchführung eines Augenscheins unter Beizug der Verfahrensbeteiligten und der Zeugen verzichtet werden. Zur Ablehnung dieser Beweisanträge kann auf die Begründung in den nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden (E. 3). Damit ist der massgebliche Sachverhalt genügend abgeklärt. Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich und sind auch nicht beantragt.