An der Appellationsverhandlung vom 12. Juni 2003 stellte sie folgende Anträge: 1. Die Appellationen seien abzuweisen und das kriminalgerichtliche Urteil zu bestätigen, mit der Ergänzung, dass in Bezug auf B. eine Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsstatthalteramts Luzern vom 21. Oktober 2002 wegen Veruntreuung auszufällen sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Angeklagten. Die Begründung der Parteianträge ergibt sich, soweit erforderlich, aus den folgenden Erwägungen. F.- Das Urteil ist den Parteien am 16. Juni 2003 mündlich eröffnet und das Urteilsdispositiv bereits zugestellt worden. E r w ä g u n g e n 1.- Beweis