Die aufgrund der Freisprüche entstandenen Verfahrenskosten seien auszuscheiden und dem Staate Luzern aufzuerlegen. 5. Dem Angeklagten B. sei aufgrund der ergangenen Freisprüche eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszusprechen. 6. Die Verteidigungskosten des a.o. amtlichen Verteidigers für das erst- und oberinstanzliche Verfahren seien gerichtlich festzulegen. 7. Der bedingte Strafvollzug gemäss Strafverfügung des Bezirksamts Kulm vom 10. August 1999 sei nicht zu widerrufen. E.- Die Staatsanwaltschaft reichte kein Rechtsmittel ein. An der Appellationsverhandlung vom 12. Juni 2003 stellte sie folgende Anträge: