2. Der Angeschuldigte B. sei weiter freizusprechen des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren. 3. Der Angeschuldigte B. sei demgegenüber schuldig zu erklären der mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts sowie der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse, des vorschriftswidrigen Überholens sowie des pflichtwidrigen Verhaltens beim Verkehrsunfall und er sei hiefür mit einer Busse als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsstatthalteramts Luzern vom 21. Oktober 2002 zu bestrafen. 4. Die aufgrund der Freisprüche entstandenen Verfahrenskosten seien auszuscheiden und dem Staate Luzern aufzuerlegen.