1. Der Angeschuldigte sei von Schuld und Strafe hinsichtlich des Tatvorwurfs der mehrfachen vorsätzlichen Tötung, eventuell der mehrfachen fahrlässigen Tötung freizusprechen. 2. Der Angeschuldigte B. sei weiter freizusprechen des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren.