Mit Urteil vom 3. Februar 2003 wies das Bundesgericht die von B. gegen den obergerichtlichen Ausstandsentscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 12. März 2003 hielt B. an seinen Beweisanträgen fest. Mit Schreiben vom 4. Juni 2003 teilte das Obergericht B. mit, dass es das Verhalten des Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung prüfen werde. An der Appellationsverhandlung vom 12. Juni 2003 stellte B. folgende Anträge: 1. Der Angeschuldigte sei von Schuld und Strafe hinsichtlich des Tatvorwurfs der mehrfachen vorsätzlichen Tötung, eventuell der mehrfachen fahrlässigen Tötung freizusprechen.