amtlichen Verteidigers sei für das erst- und oberinstanzliche Verfahren gerichtlich zu bestimmen. Mit Entscheid vom 27. August 2002 wies das Obergericht die Ausstandsbegehren von B. ab, soweit es darauf eintrat, und verlegte die Kosten mit der Hauptsache. Mit Eingabe vom 19. September 2002 beantragte B. die Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei der Dr. Q. AG sowie die Durchführung eines Augenscheins unter Beizug der Verfahrensbeteiligten und der Zeugen. Mit Urteil vom 3. Februar 2003 wies das Bundesgericht die von B. gegen den obergerichtlichen Ausstandsentscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.