4 StPO in den Ausstand zu treten. 5. Das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Verfahren sei an ein neu zu besetzendes Kriminalgericht zur erstinstanzlichen Beurteilung zurückzuweisen. 6. Die erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Luzern aufzuerlegen. 7. Dem Angeklagten B. sei für das erst- und das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzuerkennen. 8. Die Kostennote des a.o. amtlichen Verteidigers sei für das erst- und oberinstanzliche Verfahren gerichtlich zu bestimmen.