Staatsanwalt J. sei als Staatsanwalt im vorliegenden Strafverfahren als befangen zu erklären und er habe im Sinne von § 30 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 StPO in den Ausstand zu treten. 3. Es sei oberinstanzlich gegen die Kriminalrichter K., L., M., N., O. sowie die Gerichtsschreiberin P. das von der Verteidigung beantragte Ablehnungsverfaren gestützt auf § 30 Abs. 1 Ziff. 4 StPO durchzuführen. 4. Die Kriminalrichter K., L., M., N., O. sowie die Gerichtsschreiberin P. seien im vorliegenden Verfahren als befangen zu erklären und haben im Sinne von § 30 Abs. 1 Ziff. 4 StPO in den Ausstand zu treten.