Präzisierend beantragte er, er sei mit einer Gefängnisstrafe von maximal 18 Monaten zu bestrafen, die Kosten seien ausgangsgemäss zu verlegen und das vorinstanzliche Urteil sei in den übrigen Punkten zu bestätigen. D.- Am 8. Juli 2002 erklärte auch B. fristgerecht Appellation gegen das kriminalgerichtliche Urteil und stellte folgende prozessualen Anträge: 1. Es sei oberinstanzlich das von der Verteidigung beantragte Ablehnungsverfahren gegen den Staatsanwalt, Herrn J., gestützt auf § 31 Abs. 1 Ziff. 4 StPO durchzuführen. 2. Herr Staatsanwalt J. sei als Staatsanwalt im vorliegenden Strafverfahren als befangen zu erklären und er habe im Sinne von § 30 Abs. 1 Ziff.